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   BVerwG, 05.06.1985 - 6 B 14.84   

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https://dejure.org/1985,8617
BVerwG, 05.06.1985 - 6 B 14.84 (https://dejure.org/1985,8617)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1985 - 6 B 14.84 (https://dejure.org/1985,8617)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1985 - 6 B 14.84 (https://dejure.org/1985,8617)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Uneingeschränktes Befürworten von Notwehr und Nothilfe in zugespitzten Situationen - Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Mindestanforderungen an eine Urteilsbegründung in Kriegsdienstverweigerungssachen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1985 - 6 B 14.84
    Das Urteil muß also in nachprüfbarer Weise deutlich machen, daß es die - insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten - Grundsätze für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) auf die Person des jeweiligen Klägers individuell und zutreffend angewandt hat.
  • BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 159.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung im Einzelfall -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1985 - 6 B 14.84
    Die Vorschrift verpflichtet das Gericht, wie der Senat in dem Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - (BVerwGE 61, 365) dargelegt hat, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen.
  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1985 - 6 B 14.84
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161] mit weiteren Nachweisen), daß die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt, nicht dazu dienen könne, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat.
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